A. Anerkennungen
B. Übertragungen von Studienleistungen aus dem Verbund Mitte
C. Anerkennung von einschlägiger Berufstätigkeit als Lehrer*in (Tätigkeit aufgrund einer Anstellung bei der Bildungsdirektion während des Schuljahres)
D. Anerkennungen bei Auslandsaufenthalten
NEU ab Wintersemester 2022/23 ist aufgrund einer Änderung des Universitätsgesetzes, dass Sie die Anerkennung von Leistungen, die Sie vor der Zulassung zu Ihrem Studium absolviert haben, nur mehr innerhalb der ersten beiden Semester des Studiums beantragen können (davon ausgenommen sind freie Studienleistungen). Danach ist eine Anerkennung dieser vor dem Studium erbrachten Leistungen nicht mehr möglich. Für Studierende, die seit dem Studienjahr 2021/22 oder einem früheren Studienjahr zum Studium über das LiLeS Service-Center oder die JKU zugelassen sind, gilt, dass die Beantragung der Anerkennung von vor dem Studium erbrachten Leistungen noch bis zum Ende des Studienjahres 2022/23 (30.9.2023) erfolgen kann (wiederum ausgenommen sind freie Studienleistungen).
Anträge auf Anerkennungen sind ausschließlich über das LiLeS Service-Center zu stellen, sofern Sie zu Ihrem Studium über das LiLeS Service-Center oder über die JKU zugelassen wurden. In beiden Fällen steht vor Ihrer Studienkennzahl das Kürzel UK.
Beachten Sie, dass die Bearbeitung und inhaltliche Prüfung eines Antrages auf Anerkennung gem § 78 UG mehrere Wochen, ab Vollständigkeit des Antrages, in Anspruch nehmen kann.
Aus anerkannten postsekundären Bildungsinstitutionen: | Positive Leistungen deren Learningoutcomes gleichwertig zu jenen Pflichtleistungen aus Ihrem Lehramtsstudium im Verbund Cluster Mitte sind |
Aus anerkannten postsekundären Bildungsinstitutionen: | Positive Leistungen für Freie Wahlfächer |
Reifeprüfung BAfEP*: | BWG: BW B 1.1 + BW B 1.3 + BW B 2.1 |
Reifeprüfung BASOP*: | BWG: BW B 1.1 + BW B 1.3 + BW B 2.1 + BW B 3.2 |
Reifeprüfung HLW mit Abschlussprüfung in Küche und Service oder Küchenmanagement und Restaurantmanagement*: | UF Ernährung und Haushalt: EH B 4.4 + EH B 4.5 + EH B 10.3 |
Reifeprüfung HLW mit Schwerpunktfach "Fachkolloquium Ernährung und Lebensmitteltechnologie und Naturwissenschaften" oder Schwerpunktfach "Fachkolloquium aus Ernährung und Biologie und Ökologie"*: | UF Ernährung und Haushalt: EH B 4.1 |
Reifeprüfung HTL für Chemieingenieurwesen*: | UF Chemie: CH B 1.1 + CH B 1.2 + CH B 1.3 + CH B 1.4 |
Reifeprüfung HTL für Chemieingenieurwesen Fach "Biochemie und Mikrobiologie" 10 WS*: | UF Biologie und Umweltkunde: BU B 5.3 + BU B 9.2.5 |
Sommerschule*: | Ausgewählte Lehrveranstaltungen im Bereich BWG |
Einschlägige Berufstätigkeit als Lehrer:in*: | Ausgewählte Praktika (Bachelor und Master) |
Sonstige berufliche und außerberufliuche Qualifikationen*: | Entsprechende Lehrveranstaltungen mittels Antrag auf Validierung (Erläuterungen dazu weiter unten) |
Tätigkeit als Studierendenvertreter:in*: | Freie Wahlfächer + lt. Curriculum ausgewiesene Lehrveranstaltung(en) |
*bis auf Widerruf |
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen (ausschließlich im PDF-Format) per Mail an anerkennung[at]liles.at ein:
*) müssen eine digitale Signatur aufweisen ODER von der ausstellenden Bildungseinrichtung gestempelt und unterschrieben sein UND im Original per Post übermittelt ODER im LiLeS Service-Center nach
Terminvereinbarung vorgelegt werden.
**) Originalzeugnisse müssen im LiLeS Service-Center vorgelegt ODER per Post übermittelt werden. Die Originale erhalten Sie im LiLeS Service-Center wieder retour. Reifeprüfungszeugnisse (BAFEP, HTL etc.) müssen in jedem Fall bei Antragstellung im Original vorgelegt werden.
***) Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
Andere beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen im Sinne von § 78 Abs. 3 UG. Dies setzt voraus, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) keine wesentlichen Unterschiede zwischen den zur Anerkennung beantragten Qualifikationen und jenen Prüfungen oder anderen Studienleistungen bestehen, für die eine Anerkennung beantragt wird. Wesentliche Unterschiede können sich insbesondere aus der Zuordnung zu unterschiedlichen NQR-Qualifikationsniveaus ergeben.
Hinweis: Bitte beachten Sie für den Abschluss Ihres Studiums, dass Anerkennungen, je nach Anzahl und Art der anzuerkennenden Leistungen, mehrere Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen können!