Bitte reichen Sie folgende Unterlagen (ausschließlich im PDF-Format) per Mail an anerkennung[at]liles.at ein:
- Antragsformular Anerkennung >>hier downloaden und digital ausfüllen<<
- Anerkennungsraster pro Unterrichtsfach bzw. für die BWG (bei Punkt E downloaden und digital ausfüllen, ALLE Seiten sind zu übermitteln). Beachten Sie, dass ECTS-Überhänge bei Anerkennungen nur für das Freie Wahlfach verwendet werden dürfen (Ausnahme: Anerkennungen von Erasmus-Aufenthalten)
- Studienerfolgsnachweise*), LV-Zeugnisse*) oder Abschlusszeugnisse**)
- Beschreibung der Lehrveranstaltungen mit: Qualität, Niveau, Workload (Lernpensum), Profil (Zweck oder Inhalt), Lernergebnisse*** (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenzen) (z. B. Auszug aus dem Studienplan, Modul-/Lehrveranstaltungsbeschreibung, Weblinks)
*) müssen eine digitale Signatur aufweisen ODER von der ausstellenden Bildungseinrichtung gestempelt und unterschrieben sein UND im Original per Post übermittelt ODER im LiLeS Service-Center vorgelegt werden.
**) Originalzeugnisse müssen im LiLeS Service-Center vorgelegt ODER per Post übermittelt werden. Die Originale erhalten Sie im LiLeS Service-Center wieder retour. Reifeprüfungszeugnisse (BAFEP, HTL etc.) müssen in jedem Fall bei Antragstellung im Original vorgelegt werden.
***) Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
Validierung - Anerkennung von sonstigen beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen
Was kann anerkannt werden?
Andere beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen im Sinne von § 78 Abs. 3 UG. Dies setzt voraus, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) keine wesentlichen Unterschiede zwischen den zur Anerkennung beantragten Qualifikationen und jenen Prüfungen oder anderen Studienleistungen bestehen, für die eine Anerkennung beantragt wird. Wesentliche Unterschiede können sich insbesondere aus der Zuordnung zu unterschiedlichen NQR-Qualifikationsniveaus ergeben.
Was muss ein vollständiger Antrag enthalten?
- Eine detaillierte Darstellung der zur Anerkennung beantragten Qualifikationen, die insbesondere zu umfassen hat
- bei Qualifikationen aus Aus-, Fort- oder Weiterbildung: die Bezeichnung der absolvierten Aus-, Fort- oder Weiterbildung, das NQR-Qualifikationsniveau, die anbietende Bildungseinrichtung, die Inhalte der Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die Lernziele und erworbenen Lernergebnisse, den Workload sowie den Zeitraum, in dem die Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert wurde;
- bei sonstigen Qualifikationen: eine detaillierte Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit und der dabei erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, das Ausmaß der Tätigkeit (Zeitraum und Wochenstundenzahl), bei beruflichen Qualifikationen – falls zutreffend – zudem die Bezeichnung des*r Arbeitgeber*in, bei selbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit gegebenenfalls Informationen über Name und Standort des Unternehmens, bei außerberuflichen Qualifikationen die Bezeichnung der Organisation, bei der die Tätigkeit durchgeführt wurde;
- Nachweise über die tatsächliche Erbringung der dargestellten Leistungen (Nachweise sind als Originaldokumente im LiLeS Service-Center vorzulegen, sofern diese nicht digital amtssigniert sind)
- bei Qualifikationen aus Aus-, Fort- oder Weiterbildung: Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung etwa in Form von Zeugnissen oder Zertifikaten;
- bei sonstigen Qualifikationen: Nachweis der erbrachten Leistungen etwa in Form von Arbeitsplatzbeschreibungen, Dienstzeugnissen und sonstigen Bestätigungen des*r Arbeitgeber*in oder der Organisation, bei der die Tätigkeit durchgeführt wurde, über Art und Ausmaß der Tätigkeit einschließlich einer Stellungnahme zur Frage, inwieweit durch die Tätigkeit die im Antrag beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben wurden, und der Bekanntgabe eines*r Ansprechpartner*in für allfällige Nachfragen im Validierungsverfahren, bei selbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit etwa in Form der Vorlage von Steuer- oder Sozialversicherungsunterlagen, der Namhaftmachung von Personen, die Auskünfte über die Leistungserbringung und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erteilen können, oder einer eidesstattlichen Erklärung;
- zusätzlich in allen Fällen anderer beruflicher oder außerberuflicher Qualifikationen, sofern für den*die Antragsteller*in verfügbar, relevante Arbeitsergebnisse wie Werkstücke, technische Zeichnungen, Pläne, Projektberichte, Dokumentationen, Software-Codes oder Laborprotokolle in jeweils geeigneten Formaten, einschließlich der Bestätigung einer diesbezüglich verantwortlichen Person über die (Mit-) Urheberschaft des*r Studierenden und dessen*deren individuelle Eigenleistung bzw. Anteil an der Gesamtleistung;
- Die Zuordnung der zur Anerkennung beantragten Qualifikationen zu den einzelnen Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für die eine Anerkennung beantragt wird.
- Eine nachvollziehbare, auf jedes einzelne Lernergebnis der Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für die eine Anerkennung beantragt wird, detailliert Bezug nehmende Begründung für das Zutreffen der normierten Voraussetzungen für eine Anerkennung.
Schritte zur Anerkennung von anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen?
- Die Antragstellung erfolgt mittels Antragsformular. Dieses wird nach Anfrage unter anerkennung[at]liles.at an Sie per E-Mail zugesandt. Danach stellen Sie einen offiziellen Antrag per E-Mail an anerkennung[at]liles.at mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular. Beweismittel (Nachweise, Zeugnisse etc.) sind als Originaldokumente im LiLeS Service-Center vorzulegen, sollten diese keine digitale Amtssignatur aufweisen.
- Beachten Sie bitte,
- Dass Anträge von anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen, die bereits vor der Zulassung zum Studium absolviert wurden, darüber hinaus zwingend in einem gesamthaften Antrag pro Studium zusammengefasst werden müssen. Solange ein Validierungsverfahren anhängig ist, darf kein weiterer Antrag gestellt werden, der eine solche Qualifikation zum Gegenstand hat. Gleiches gilt auch nach zumindest teilweise positivem Abschluss des Verfahrens.
- Dass Anträge auf Anerkennung einer anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikation als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn ein Verfahren zur Anerkennung derselben Qualifikation anhängig ist oder eine zur Anerkennung beantragte Qualifikation bereits für eine Prüfung oder andere Studienleistung desselben Studiums anerkannt wurde.
Wie läuft das Validierungsverfahren ab?
- Nach formaler Prüfung des Antrags, insbesondere auf dessen Vollständigkeit im Sinne von § 42b Abs. 3, holt der Vizerektor*in für Lehre und Studierende Fachgutachten des*der für die betroffenen Fächer zuständigen Anerkennungspräses bzw. -präsides zur Validierung der Lernergebnisse ein.
- Der*Die Anerkennungspräses hat das Fachgutachten grundsätzlich auf Basis des Antrags und der ihm beigelegten Unterlagen zu erstellen. Wenn eine Validierung der Lernergebnisse allein anhand dieser Dokumente nicht zweifelsfrei möglich ist oder es aus Gründen der Verfahrenseffizienz geboten scheint, kann er*sie zusätzliche Beweismittel einholen. In Betracht kommen insbesondere
- ein Gespräch mit dem*r Antragsteller*in in der Dauer von maximal einer Stunde, zu dem diese*r mindestens fünf Arbeitstage davor einzuladen ist;
- die Beauftragung des*r Antragsteller*in mit einer fachspezifischen Ausarbeitung im Umfang einer Arbeitszeit von maximal vier Stunden, für deren Fertigstellung ihm*r mindestens drei Arbeitstage einzuräumen sind; oder
- die Durchführung einer schriftlichen Prüfung mit fachspezifischen Aufgaben bzw. Fragestellungen und einer Bearbeitungsdauer von maximal einer Stunde, zu der der*die Antragsteller*in mindestens fünf Arbeitstage davor einzuladen ist.
Hinweis: Bitte beachten Sie für den Abschluss Ihres Studiums, dass Anerkennungen, je nach Anzahl und Art der anzuerkennenden Leistungen, mehrere Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen können!